Aktualisiert: Ausnahmeregelung für Kirchen über Weihnachten
Nach der Pressekonferenz des Bundesrates vom
Freitagnachmittag ist klar: Christen dürfen in ihren Kirchen Weihnachten
feiern. Allerdings mit Einschränkungen.
Dank verschiedener Eingaben beim Bundesrat und beim BAG
haben die christlichen Kirchen für ihre Veranstaltungen über Weinachten eine
Ausnahmebewilligung erhalten. Religiöse Veranstaltungen sind nach der
Verordnung Covid-19 – Besondere Lage nach Art. 6 Abs. 1d vom Versammlungsverbot
ausgenommen.
Gültig für alle kirchlichen Veranstaltungen
Peter Schneeberger, Präsident von freikirchen.ch, zeigt sich
erleichtert: «Wir haben eine Sonderbewilligung für unsere Veranstaltungen.» Laut
seiner Einschätzung, die auch durch einen Juristen bestätigt werde, zählten
alle freikirchlichen Veranstaltungen als Ausnahme und nicht nur die
Gottesdienste. Schneeberger empfiehlt den Mitgliedsverbänden und Gemeinden, «massvoll
und verantwortlich damit umzugehen».
Die AHAL Regel*
Die AHAL Regel
Es gelte jetzt, die AHAL-Regel für freikirchliche
Veranstaltungen vorbildlich umzusetzen und sich auch an die landesweite Personenbeschränkung
auf 50 Personen zu halten, sofern der Kanton nicht niedrigere Personenzahlen
zulasse. Peter Schneeberger appelliert an die freikirchlichen Christen: «Wir können
unser Möglichstes tun mit dem Einhalten von AHAL im persönlichen und im
gemeindlichen Umfeld. Bitte bleibt geduldig!» Dies bedeute auch, Kontakte auf
gleichbleibende Personengruppen wie Kleingruppen einzuschränken und das Schutzkonzept vollumfänglich umzusetzen.
Spezielle Regelungen in den Kantonen
Allfällige Ausnahmebewilligung in den Kantonen werden die
Kantonsregierungen entscheiden. Bereits Samstag entschied unter anderem der Kanton Bern, dass neu 50 Personen pro Gottesdienst erlaubt sind (bisher betrug die Obergrenze im Kanton Bern 15 Personen). Diese müssen alle eine Maske tragen und den
Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Zudem muss eine Liste mit den
Kontaktdaten erstellt werden.
Der Kanton Solothurn schlug genau den gegenteiligen Weg ein, er reduzierte die Limite auf 15 Personen.
Singen Sie zuhause!
Für Kleingruppen oder die Jungschar ändert sich mit den
neuen Massnahmen nichts. Freikirchen mit Restaurants oder Konsumationen sind ab
19.00 Uhr bis 06.00 Uhr zu schliessen oder die Konsumation zu unterlassen. Der
Gemeindegesang im Erwachsenen- und Kinderbereich bleibt untersagt. Eine
Anbetungsband kann jedoch stellvertretend für die Anwesenden und die per
Livestream zugeschalteten Personen singen. Das Motto gilt: SINGEN SIE ZUHAUSE –
ABER SINGEN SIE!
Gültigkeit 1 Monat
Die neuen Massnahmen treten am 12.12.2020 in Kraft und
dauern bis am 21. Januar 2021. Sollten sich die R-Werte und die Fallzahlen
negativ entwickeln, behält sich der Bundesrat vor, nächste Woche weitergehende
Massnahmen zu beschliessen.
*Die AHAL Regel für (Frei)Kirchen
A –> Abstand halten
H –> Hygienemassnahmen einhalten
A –> Alltagsmasken tragen (durchgehend für (frei)kirchliche
Veranstaltungen)
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