Bluttest für Trisomie 21

Ethikkommission warnt vor unreflektierter Einwilligung

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Werdenden Eltern steht ein immer grösseres Angebot an Tests zur vorgeburtlichen Untersuchung ihres ungeborenen Kindes zur Verfügung – seit diesem Sommer auch ein umstrittener Bluttest auf Trisomie 21. Was ist davon zu halten?

Aus Sicht der Zentralen Ethikkommission (ZEK) der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften birgt der Test die Gefahr, dass werdende Eltern «unreflektiert» in Tests einwilligen. Die ZEK empfiehlt deshalb eine sorgfältige Beratung werdender Eltern.

Wenn nach dem Test feststeht, dass das ungeborene Kind mit grosser Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit das Downsyndrom hat, müssten Eltern unter grossem Zeitdruck und emotionaler Belastung Entscheidungen treffen, schreibt die ZEK in einer Stellungnahme, die in der neusten Nummer der Schweizerischen Ärztezeitung (48/2012) publiziert worden ist. In solchen Fällen könne ihre Entscheidungsfreiheit eingeschränkt sein, wenn die Möglichkeit, die Geburt eines Kindes mit Trisomie 21 zu verhindern, «als sozialer Druck» erlebt werde.

Die Beratung von Schwangeren im Hinblick auf vorgeburtliche Tests ist aus Sicht der Kommission deshalb so zu gestalten, dass eine möglichst autonome Entscheidung sichergestellt ist.

Keine Vorsorgeuntersuchung zum Wohl des Kindes

Insbesondere sollten die Folgen der Geburt eines Kindes mit Trisomie 21 beziehungsweise die Folgen eines späten Abbruchs der Schwangerschaft für den eigenen Lebensentwurf so weit wie möglich absehbar sein. Werdende Eltern sollten darüber aufgeklärt werden, dass die Durchführung vorgeburtlicher Untersuchungen in der Regel «keine Vorsorgeuntersuchung zum Wohl des Kindes ist, sondern einer Auswahlentscheidung zur Verhinderung eines Kindes mit bestimmten genetischen Merkmalen dient».

Schutz vor Diskriminierung

Die Kommission sorgt sich zudem um den Status von Menschen «mit genetischen Auffälligkeiten». Diese sollten vor Diskriminierung geschützt werden, heisst es in der Stellungnahme. «In einer am Grundsatz der Gerechtigkeit orientierten Gesellschaft hat die gleichberechtigte Teilhabe (Inklusion) aller Mitglieder am gesellschaftlichen Leben einen hohen Stellenwert.»

Zum Thema:
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Datum: 30.11.2012
Quelle: Kipa

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