Das Schweizer Bundesgericht kommt zum gleichen Urteil wie die Natur: Ein Kind kann nicht zwei Väter haben. Im Personenstandsregister wird deshalb einzig der Samenspender eingetragen, sowie die Mutter, die das Baby ausgetragen hat.
Zwei Männer – ein homosexuelles Paar – wollten sich im Personenstandsregister beide als Elternteil eines Kindes eintragen lassen. Das Baby, von dem der eine der beiden Männer der leibliche Vater ist, hatten sie in den USA austragen lassen. Leihmütter sind in der Schweiz ebenso nicht zugelassen wie Eizellenspenden. Beides hatten die beiden Männer aber in Kalifornien in Anspruch genommen: 2011 wurde die Eizelle einer anonymen Spenderin künstlich mit dem Sperma von einem der beiden Männer befruchtet. Eine andere Frau hatte das Kind ausgetragen.
Das Bundesgericht machte nun klar, dass zum Eintrag einzig der Samenspender berechtigt ist. Gleichgeschlechtliche Paare dürfen zudem keine Kinder adoptieren.
Kind hat Recht zu wissen, von wem es abstammt
Seit Geburt im April 2011 befindet sich das Kleine beim Vater in der Schweiz. Zunächst bejahte das St. Galler Verwaltungsgericht im August vergangenen Jahres, dass die beiden Männer im Personenstandsregister eingetragen werden dürfen. Begründet wurde dies mit dem Kindswohl und damit die Rechtslage des Kindes zu den beiden Männern klar sei.
Das Bundesamt für Justiz beschwerte sich von Bundesgericht. Einzutragen sei nur der Samenspender. Dies sah nun auch das Bundesgericht so. Ansonsten könnte beispielsweise das Leihmutter-Verbot in der Schweiz auf diesem Weg umgangen werden. In der kalifornischen Geburtsurkunde waren beide Männer als Väter aufgeführt. Die Mutter und deren Mann hatten auf die Elternschaft verzichtet.
Weil der mittlerweile vierjährige Bub das Recht hat, zu Wissen, von wem er abstammt, wurde zudem ins Personenstandsregister aufgenommen, wer die leibliche Mutter ist und dass die Spenderin anonym ist.
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