Der Zürcher Statthalter hat die Beschwerde des Vereins «Marsch fürs Läbe» gutgeheissen und erlaubt den geplanten Lebensrechtsmarsch vom 14. September 2019.
2015 durften die Lebensschützer zum letzten Mal durch Zürich marschieren.
Die Organisatoren zeigen sich in ihrer Mitteilung vom 27. Juni 2019
erfreut über den Entscheid «zugunsten des Gleichbehandlungsprinzips sowie
der Meinungs- und Versammlungsfreiheit».
Die Vorgeschichte
Der Zürcher Stadtrat hatte beim «10. Marsch fürs Läbe», der für den 14. September 2019 angesetzt ist, grössere Sachbeschädigungen und Verletzungen durch linksradikale Gewalttäter befürchtet. Darum erlaubte die Polizeivorsteherin lediglich eine stehende Kundgebung auf dem Turbinenplatz. Der beantragte Demonstrationszug durch die Stadtkreise 4 und 5 hingegen wurde nicht bewilligt.
Gegen dieses Marschverbot rekurrierten die Veranstalter beim Statthalteramt Bezirk Zürich. Nun hat der Statthalter die Beschwerde gutgeheissen und den Marsch der Lebensschutz-Organisationen bewilligt.
Ungleichbehandlung anerkannt
In seinem Rekursschreiben hatte der Anwalt der Veranstalter darauf verwiesen, dass bei Nachdemonstrationen zum 1.-Mai-Umzug im Verlauf der letzten Jahre sehr grosse Sachbeschädigungen erfolgt seien. Bei den Zürcher Märschen fürs Läbe in den Jahren 2010 bis 2015 hingegen sei es lediglich zu minimen Sachbeschädigungen gekommen. Da der 1.-Mai-Umzug jedoch jährlich bewilligt werde, liege hier eine Ungleichbehandlung vor.
Der Statthalter folgte dieser Argumentation. Aufgrund der «durchaus voraussehbaren und nicht rein hypothetischen sicherheitspolizeilichen Risiken» beim 1.-Mai-Umzug würde der Stadtrat konsequenterweise auch diese Veranstaltung verbieten müssen.
«Eskalationsszenarien zu vage»
Des Weiteren argumentiert der Statthalter, dass «gestützt auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich ein bedingter Anspruch für Kundgebungen mit Appellwirkung auf öffentlichem Grund» bestehe. Die Behörden seien verpflichtet, durch ausreichenden Polizeischutz dafür zu sorgen, dass «öffentliche Kundgebungen tatsächlich stattfinden können und nicht durch gegnerische Kreise gestört oder verhindert werden».
Die vom Stadtrat in Bezug auf den Marsch fürs Läbe 2019 geltend gemachten Eskalationsszenarien seien vage, theoretisch und ihre Eintrittswahrscheinlichkeit sehr ungewiss. Ein Restrisiko würde bei Veranstaltungen wie dem 1.-Mai-Umzug und dem Marsch fürs Läbe verbleiben. Es sei folglich unzulässig, aufgrund dieses Restrisikos exklusiv den Lebensrechtsmarsch zu verbieten.
Enge Zusammenarbeit mit der Polizei erwünscht
«Marsch fürs Läbe»
Die Veranstalter hoffen nun, dass der Zürcher Stadtrat darauf verzichtet, gegen das Urteil des Statthalters Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einzulegen. Dies schreibt das Organisationskomitee des Marsches in seiner Medienmitteilung vom 27. Juni 2019.
Man habe der Stadtregierung in einem Schreiben signalisiert, dass man gewillt sei, bei der Durchführung der Veranstaltung in Zusammenarbeit mit der Polizei die Risiken möglichst zu minimieren. Die Zürcher Polizei hatte bereits in den Jahren 2010 bis 2015 dafür gesorgt, dass der Marsch fürs Läbe inklusive eines Demonstrationszugs stattfinden konnte. Auf diese bewährte Polizeiarbeit möchten die Veranstalter auch 2019 zählen.
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